Wirtschaft im Islam

Geld ist der Hauptnerv und der grundlegende Bestandteil des Lebens. Das islamische Gesetz will mit dem Geld eine ausgewogene Gesellschaft schaffen, in der soziale Gerechtigkeit existiert, welche den Menschen in dieser Gesellschaft ein würdigesben ermöglicht. Allah ( y) sagt im Qur`an: Das Vermögen und die Söhne sind der Schmuck des diesseitigen Lebens.
(Qur´an 18:46)

Da das Geld und das Vermögen diese wichtige Stellung für Gesellschaften und für einzelne Personen haben, hat der Islam den Muslimen einen gewissen Prozentsatz als Pflichtabgabe auferlegt, der 2.5% des Vermögens erreicht und Zakat heißt. Zakat wird von dem Vermögen der Reichen genommen, das ein ganzes Jahr bei ihnen überflüssig blieb, d.h. von dem Betrag, der ihren Lebensunterhalt und ihre Lebensbedürfnisse übesteigt. Wir haben darüber bereits weiter vorne gesprochen und haben gezeigt, dass es sich hier um ein Recht der Armen handelt, dessen Unterschlagung verboten ist.

Das bedeutet aber nicht, dass der Islam das Privateigentum oder den Privathandel abschafft, vielmehr bestätigt und beachtet der Islam das alles. Was der Islam hingegen verbietet, ist der Angriff auf die fremden Eigentümer und Vermögen. Der Qur`an warnt strengstens davor: Und verzehrt nicht untereinander euer Vermögen durch Betrug.
(Qur´an 2:188)

Darüber hinauf schaffte der Islam eine Ordnung, die sein Ziel realistisch werden lässt, dass alle Individuen der Gesellschaft ein würdiges Leben führen können. Zu dieser Ordnung gehört folgendes:

  • Verbot von Wucher und Zinsen, weil sie beide eine Ausnutzung der Not und der Leistung von armen Menschen bedeuten, denn die Reichen beanspruchen die Gelder und das Vermögen der Armen ohne wirkliche Gegenleistun. Fremde Gelder und Vermögen sind aber stark geheiligt, d.h. sie müssen unantastbar bleiben. Verbreitung des Wucher führt auch dazu, dass gütige Wohltaten verschwinden und dass die Gelder sich in den Händen einer bestimmten Gruppe von Menschen anhäufen. Deswegen hat der Islam jegliche Art von Wucher verboten: O ihr, die ihr glaubt, fürchtet Allah und lasst künftig bleiben, was an Zinsnehmen anfällt, so ihr gläubig seid. Wenn ihr es nicht tut, so erwartet Krieg von Allah und Seinem Gesandten. Wenn ihr umkehrt, steht euch euer Kapital zu; so tut ihr kein Unrecht, und es wird euch kein Unrecht getan.
    (Qur´an 2:278-279)
  • Im Gegensatz dazu fördert der Islam das zinslose Darlehen. So sagt der Prophet ( s) in diesem Zusammenhang: ‚Wer einem Muslim ein Dirham zweimal leiht, so wird ihm das als ein einmaliges Almosen in Höhe von einem Dirham belohnt.‛
    (Abu Ya’la. Bd. 8. S. 443. Hadithnr. 2418.)

    Das islamische Gesetz empfiehlt dem Gläubigen abzuwarten, bis der Schuldner in der Lage ist, das Geld zurückzuzahlen, auch wenn das den vereinbarten Termin der Rückzahlung überschreitet. Das gilt für denjenigen, der wirklich zurückzahlen will, aber im Moment nicht kann,aber nicht für denjenigen, der hinhalten will. Über den ersten steht im Qur`an: Und wenn ein Schuldner in Bedrängnis ist, dann gewährt ihm Aufschub, bis sich bei ihm Erleichterung einstellt.
    (Qur´an 2:280)

    In der Sunna des Propheten ist diese Empfehlung noch einmal betont, indem der Prophet ( s) sagt: ‚Wer einem bedrängten Schuldner Aufschub gewährt, dem wird der Schuldbetrag jeden Tag als Almosengabe angerechnet.‛
    (Ibn Madscha. Bd. 2. S. 808. Hadithnr. 2418.)

  • Darüber hinaus fördert der Islam – jedoch ohne Verpflichtung – die Schuld entfallen zu lassen, wenn man das Gefühl hat, dass der Schuldner finanziell unfähig ist, den Betrag zurückzuzahlen. Darüber sagt der Qur`an: Wenn ihr es ihm aber als Almosen erlasst, ist es besser für euch, so ihr Bescheid wisst.
    (Qur´an 2:280)

    In dieser Hinsicht sagt der Prophet ( s) auch: ‚Wer sich darauf freut, dass ihn Allah von der Besorgnis des Tags der Auferstehung rettet, der soll einem Schuldner Aufschub gewähren oder ihm das Darlehen als Almosen erlassen.‛
    (Muslim.)

  • Der Islam hat auch jegliche Art von Monopolisierung von Waren verboten. Der Monopolisierende behält die Speisen und die Waren bei sich, welche die Menschen brauchen, bis sie auf dem Markt selten werden. Somit kann er selber den Preis bestimmen, der dem Umfang seiner Habgier entspricht, was einen großen Schaden der anderen Menschen hervorruft. Deswegen sagt der Prophet ( s): ‚Wer monopolisiert, ist ein Sündiger.‛
    (Muslim. Bd. 3. S. 1227. Hadithnr. 1605.)

    Abu Jussuf, der Schüler und der spätere Gefährte von Abu Hanifa, sagt: „Alles das gilt als Monopolisierung, dessen Sperrung den Menschen schadet, auch wenn es Gold oder Silber ist. Wer monopolisiert, hat sein Recht also missbraucht in dem, was er besitzt. Denn das Ziel des Verbots der Monopolisierung ist es, Schaden für die Menschen zu beseitigen. Denn die Menschen haben unterschiedliche Bedürfnisse, die durch Monopolisierung eingeschränkt werden. Der Machthaber hat das Recht darauf, den Monopolisierenden dazu zu zwingen, die bei ihm angehäuften Waren mit einem verhältnismäßigen Gewinnanteil zu verkaufen, ohne dem Verkäufer oder den Käufern zu schaden. Wenn der Monopolisierende aber das verweigert, darf der Machthaber die Waren beschlagnahmen um sie zu einem vernünftigen Preis zu verkaufen. So schneidet er demjenigen den Weg ab, der sich verführen lässt, die Waren zu monopolisieren und die Bedürfnisse der Menschen auszunutzen.

  • Der Islam hat die Steuer verboten, welche der Händler zahlen muss, damit er seine Waren auf den Markt oder in ein gewisses Land bringen kann. Dazu sagt der Prophet ( s): ‚Kein Steuerkassierer gelangt ins Paradies.‛
    (Ibn Chuzaima: Bd. 4. S. 51. Hadithnr. 2333.)

    Denn diese Steuer ist keine gerechtfertigte Geldentnahme und daher ist sie verboten; die Steuer führt dazu, unberechtigt Geld von einem Menschen zu nehmen und es einem unberechtigten Menschen zu geben. Wer dabei hilft, wie Schreiber, Kassierer, Zeuge u.a., dem steht die prophetische Bedrohung vor: ‚Es gelangt ins Paradies kein Fleisch und kein Blut, die aus Verbotenem gewachsen sind. Ihnen gebührt nur Feuer.‛
    (Ibn Hibban. Bd. 12. S. 378. Hadithnr.: 5567.)

  • Der Islam verbietet auch die Anhäufung von Geldern, ohne Allahs Anteil wie Zakat auszuzahlen, deren Zahlung im Interesse der Menschen steht. Denn die beste Art des Umganges mit Geld ist es, dass dieses Geld immer in Umlauf unter den Menschen bleibt, damit sich die Wirtschaft bewegt, was auch der Gesellschaft großen Nutzen bringt: Denjenigen, die Gold und Silber horten und es nicht auf dem Wege Allahs spenden, verkünde eine schmerzhafte Pein.
    (Qur´an 9:34)

    Was das Privateigentum im Islam angeht, so ordnet er die Maßnahmen, die die Rechte und Pflichten des Menschen an ihrem Eigentum aufzeigen. Unter den Pflichten gibt es einige, die sich auf den Besitzer selbst, seine Familie und auf seine Verwandten beziehen. Andere Pflichten von Seiten des Besitzers beziehen sich auf die anderen Personen der Gesellschaft, die ein Anrecht darauf haben, wie die Pflichtabgaben (Zakat), Almosen und Wohltätigkeit. Eine dritte Art bezieht sich auf die Pflichten des Einzelnen gegenüber seiner Gesellschaft im Allgemeinen, so dass er beim Bau von Schulen, Krankenhäusern, Waisenhäusern und Moscheen u.a. finanziell beitragen soll. Somit wird das Geld nicht in der Hand einer kleinen Schicht der Gesellschaft aufgehäuft.

  • Der Islam verbietet auch, Maß und Gewicht zu verkürzen, weil das eine Art Diebstahl, Betrug und Fälschung ist. Deswegen sagt der Erhabene im Qur`an: Wehe den das Maß Kürzenden, die, wenn sie sich von den Menschen zumessen lassen, volles Maß verlangen. Wenn sie ihnen aber zumessen oder abwägen, weniger geben.
    (Qur´an 83:1-3)

  • Auch verbietet der Islam, dass jemand sich dessen bemächtigt, das einen Allgemeinnutzen für die Menschen darstellt, wie Wasserquellen und öffentliches Weideland, das keinem bestimmten Menschen gehört. Denn der Prophet ( s) sagt: ‚Drei Menschen wird Allah am jüngsten Tag weder ansprechen noch ansehen: einen, der durch falschen Eid seine Ware verkauft, einen, der nach dem Nachmittagsgebet einen falschen Eid ablegt, um einen Muslim um einen Teil seines Vermögens zu bringen, und einen, der anderen Menschen das Wasser verwehrt, das ihm übrig bleibt. Am Tag der Auferstehung sagt ihm Allah: “Heute verwehre Ich dir Meine Huld, wie du den Menschen verwehrt hattest, was deine Hände nicht schufen.‚
    (Buchari. Bd. 2. S. 834. Hadithnr... 2240.)

    Vom Propheten stammt auch der Ausspruch: „Den Menschen sind drei Dinge gemeinsam: Weideland, Wasser- und Feuerquellen.‛
    (Musnad Ahmad. Bd. 5. S. 364. Hadithnr. 23132.)

  • Der Islam richtete ein Erbsystem ein, das das Erbe auf die Berechtigten nach dem Verwandtschaftsgrad verteilen lässt. Kein Mensch darf das Erbgut nach Gutdünken oder nach eigener Neigung verteilen. Ein Vorteil dieses Systems ist u.a., dass es die großen Eigentümer verkleinert und so die Aufhäufung von Vermögen in der Hand einer kleinen Gruppe unmöglich macht. Zum Erbsystem im Islam sagt der Gesandte Allahs ( s) : ‚Allah hat jedem vom Erbe gegeben, was ihm gebührt, so darf dem Erben kein (zusätzlicher) Anteil testamentarisch zugeschrieben werden.‛
    (Abu Dawuud. Bd. 3. S. 114. Hadithnr.: 2870)

  • Der Islam organisiert auch das Stiftungssystem, das zwei Bereiche enthält:


    • Privatstiftung, die sich auf die Familie und die Angehörigen des Stiftungsurhebers bezieht. Diese Stiftung zielt darauf, die Angehörigen vor Armut oder Schicksalsschlägen zu schützen. Zu den Richtigkeitsbedingungen dieser Stiftungsart gehört es, dass ihr Nutzen auf die karitativen Institutionen der Gesellschaft zurückgeht, wenn keine Nachkommenschaft des Stiftenden mehr existiert.

    • Allgemeine Stiftung, die (oder deren Gewinnanteil) im Dienste der karitativen Arbeiten wie im Bau von Krankenhäusern, Schulen, Straßen, öffentlichen Bibliotheken, Moscheen, Waisenund Findlingshäusern und Altersheimen oder in dem investiert wird, was der Gesellschaft irgendeinen Nutzen bringt. Der Prophet ermuntert Muslime zu diesen Wohltaten, indem er sagt: „Wenn der Mensch stirbt, so bricht seine belohnbare Arbeit ab außer in drei Fällen: Wenn er ein verbleibendes Almosen ausgegeben hat (d.h. eine Wohltat, deren Wirkung nach dem Tod deren Urhebers weiter bleibt), wenn er ein nützliches Wissen oder einen frommen Nachkommen hinterlassen hat, der Allah für seine Eltern um Gnade bittet.‚ (Muslim. Bd. 3. S. 1255. Hadithnr.: 1631.)

  • Der Islam hat auch das Testament als Regelung festgelegt. Der Muslim darf ein Testament mit dem Ziel machen, dass er einen gewissen Anteil von seinem Vermögen nach seinem Tod für die Wohltätigkeit bestimmt. Dennoch soll dieser Anteil das Drittel des gesamten Vermögens nicht überschreiten. Amer Ibn Sa’d berichtet: ‚Der Prophet ( s) pflegte mich während meiner Krankheit in Mekka zu besuchen. Da sagte ich ihm einmal: “Ich habe Vermögen. Kann ich das ganze Vermögen als Testament schreiben?’ “Nein’, sagte der Prophet. So fragte ich wieder:
    Dann die Hälfte’ – “Nein’, sagte er noch einmal. Dann habe ich zum dritten Mal gefragt: “Das Drittel also?’ Da erwiderte der Prophet: “Das Drittel - und das ist noch zu viel. Wenn du deine Angehörigen reich hinterlässt, so ist das besser, als wenn du sie arm hinterlässt, so dass sie die Menschen um Hilfe bitten. Alles, was du ausgibst, wird bei Allah als Almosen betrachtet, sogar der Bissen vom Essen, den du in den Mund deiner Frau führst. Möge Allah dich erhöhen, so dass manche Menschen von dir Nutzen und andere von dir Schaden kriegen.‛ (Buchari. Bd. 1. S. 435. Hadithnr.: 1233.)
  • Alles ist verboten, was unter dem Sinn des folgenden Verses steht: O ihr, die ihr glaubt, verzehrt nicht untereinander euer Vermögen durch Betrug...
    (Qur´an 4:29)

    Das kann folgende Handlungen umfassen:
    • Gewaltsames Entwenden von Vermögen anderer Menschen, denn das ist ein Unrecht, das zur Zerstörung der Gesellschaft führen kann. Davor warnt der Prophet strengstens, indem er sagt: ‚Wer das Recht eines Muslim mit seiner Rechten wegnimmt, so erlegt ihm Allah das Feuer als verbindliche Strafe auf und verbietet ihm das Betreten des Paradieses.‚ Da fragte ein Mann: „Auch wenn es um eine einfache Sache geht, oh Gesandter Allahs?‚ Der Prophet erwiderte: „Auch wenn es sich um einen winzigen Stab aus Holz handelt.‛
      (Muslim. Bd. 1. S. 122. Hadithnr. 137.)
    • Diebstahl, denn diese Tat gehört zu denjenigen Taten, die den Glauben heftig erschüttern. Der Prophet ( s) sagt: ‚Der Ehebrecher wird in der Zeit nicht gläubig, in der er den Ehebruch begeht. Der Dieb wird in der Zeit nicht gläubig, in der er den Diebstahl begeht. Und der Trinker wird in der Zeit nicht gläubig, in der er den Wein trinkt.‛

      Diebstahl ist auch eine gewaltsame Entwendung des fremden Vermögens. Daher entscheidet Allah ( y) die folgende Strafe für Diebe und Diebinnen: Und hackt dem Dieb und der Diebin die Hände ab zur Vergeltung für das, was sie erworben haben, dies als abschreckende Strafe von Seiten Allahs. Und Allah ist Mächtig und Weise.
      (5:38)

      Das Amputieren der Hand wird nur unter den folgenden Bedingungen vorgenommen:

      • Das Geld muss zur Zeit des Diebstahls an einem sicheren Ort (z. B. Kasten, Schrank, geschlossener Raum) aufbewahrt gewesen sein, den der Dieb aufgebrochen hat.
      • Der Grund des Diebstahls muss etwas anderes als der Bedarf an Essen, Trinken oder Kleidung sein. Wenn der Diebstahl aus einem dieser drei Gründe begangen wurde, so wird keine Hand amputiert. So hat es Omar angeordnet, als die Muslime auf der Halbinsel ein Dürresjahr erlebten.
      • Der gestohlene Betrag muss ein Mindestmaß überschreiten.

      Einige Gelehrte sind der Meinung, dass die Umkehr des Diebes von Allah ( y) nicht angenommen wird, wenn er das gestohlene Geld seinem ursprünglichen Inhaber nicht zurückgibt, außer in dem Fall, wenn der Dieb mittellos ist, und wenn es so ist, dann muss er den ursprünglichen Besitzer um Verzeihung bitten. Die Strafe des Diebstahls entfällt, wenn der Betroffene, dessen Geld gestohlen wurde, auf die Rückzahlung verzichtet, bevor die Sache vor den Richter kommt.

    • Betrug und Verrat, weil der Prophet ( s) sagt: ‚Wer eine Waffe gegen uns richtet, gehört nicht zu uns. Und wer uns betrügt, gehört nicht zu uns.‛
      (Muslim. Bd. 1. S. 99. Hadithnr.: 101.)
    • Die Bestechung, denn sie gehört zu den Taten, die zur Entwendung fremder Vermögen auf eine unberechtigte Weise führen: Und verzehrt nicht untereinander euer Vermögen durch Betrug, und übergebt es nicht den Richtern, um einen Teil des Vermögens der Menschen in sündhafter Weise wissentlich zu verzehren.
      (Qur´an 2:188)

      Auch sagt der Prophet ( s) dazu: ‚Allah verflucht den Bestechenden und den Bestochenen.‛
      (Ibn Hibban. Bd. 11. S. 467. Hadithnr. 5076.)

      In anderen Überlieferungen wird auch der Vermittler zwischen den beiden verflucht. Der Bestechende wird verflucht, weil er dazu beiträgt, dass dieses schlimme Verhalten verbreitet wird, das die Gesellschaft verdirbt. Wenn der Bestechende nicht existierte, so existierte auch der Bestochene nicht. Der Bestochene wird verflucht, weil er einerseits dem Bestechenden Unrecht getan hat, indem er sein Vermögen unberechtigt weggenommen hat, und weil er andererseits seiner Verantwortung gegenüber untreu ist, die ihm anvertraut wurde. Denn er nimmt von den Menschen Geld für seine Arbeit, die ursprünglich seine vom Staat bestimmte Aufgabe ist und für die er seinen staatlichen Lohn erhält. Ferner können die Kontrahenten oder die Konkurrenten des Bestechenden dadurch stark beschädigt werden. Was den Vermittler zwischen den beiden angeht, so nimmt er unberechtigtes Geld vom Bestechenden und vom Bestochenen und fördert die Verbreitung dieses schädlichen Verhaltens.

    • Der Islam verbietet es, dass man um den Kauf eines bereits verkauften Gutes bittet, es sei denn, dass der erste Käufer es zulässt. Denn so ein Verhalten ruft Groll und Anfeindungen unter den einzelnen Personen hervor. Deshalb sagt der Prophet ( s): ‚Der eine von euch darf eine Ware nicht kaufen, nachdem sein Bruder sie gekauft hat. Und der eine von euch darf eine Frau nicht verloben, nachdem sein Bruder sie für sich verlobt hat. Es sei denn, sein Bruder erlaubt es ihm.‛
      (Muslim. Bd. 2. S. 1032. Hadithnr. 1412.)